Allgemeine Geschäftsbedingungen der Horpovel® GmbH

1. Geltungsbereich

1.1

Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Horpovel® GmbH, Carolinenglückstr. 25 a, 44793 Bochum (nachfolgend „Horpovel®“ genannt), erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Kunden/Bestellers (nachfolgend einheitlich „Besteller“ genannt“) werden nicht anerkannt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie Horpovel® bekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn Horpovel® in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Horpovel® sie schriftlich bestätigt.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1

Die Angebote von Horpovel® sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Horpovel® behält sich vor, für weitere Angebote dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Vertrag über Lieferungen und/oder Leistungen nicht zustande kommt.

2.2

Textförmige und telefonische Bestellungen sind für den Besteller vier Wochen, gerechnet ab dem Tag des Eingangs bei Horpovel®, bindend.

2.3

Ein Vertrag über Lieferungen und/oder Leistungen kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Horpovel® zustande, wobei insoweit Textform ausreichend ist.

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch Horpovel®, zumindest in Textform.

3. Preise

3.1

Die Preise von Horpovel® gelten in Euro sowie mangels entgegenstehender Vereinbarungen „ab Werk“.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2

An die in Angeboten angegebenen Preise hält sich Horpovel® 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern in den Angeboten nicht etwas hiervon Abweichendes vermerkt ist.

3.3

Zusätzliche Leistungen, und zwar sowohl eigene als auch von Dritten, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, kann Horpovel® zusätzlich in Rechnung stellen, auch wenn sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind.

3.4

Horpovel® ist berechtigt, die in den Angeboten genannten Preise angemessen zu erhöhen, sofern sich die von Horpovel® zu zahlenden Einkaufspreise und/oder die von Horpovel® zu tragenden Material- oder Lohnkosten für Bearbeitung und einen etwaigen Transport erhöht haben. Voraussetzung für eine solche Preiserhöhung ist, dass die Lieferzeit mindestens 4 Wochen beträgt gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie, dass eine solche Lieferzeit entweder vertraglich vereinbart ist oder aber durch Umstände eintritt, die von Horpovel nicht zu vertreten sind.

Sofern die Erhöhung des Preises mehr als 10 % beträgt, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Mitteilung der Preiserhöhung von dem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat gegenüber Horpovel® in Textform zu erfolgen.

4. Zahlung

4.1

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von Horpovel® 14 Tage nach Zugang der Rechnung mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2

Horpovel® hat das Recht, nur gegen Anzahlung, Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern.

4.3

Für Zahlungen durch Akkreditiv geltend die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über

„Uniform Customs and Practice for Dokumentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.4

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von Horpovel® nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

4.5

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Horpovel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils bei Zahlungsverzug gültigen gesetzlichen deutschen Bestimmungen zu verlangen. Weist Horpovel® einen hohen Verzugsschaden nach, so kann dieser geltend gemacht werden. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges ein geringerer Schaden entstanden ist.

Zudem ist Horpovel® im Falle des Zahlungsverzuges, nachdem eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt wurde, berechtigt, sofort die Zahlung der fälligen Forderungen zu verlangen, die Arbeiten einzustellen und die Erbringung weiterer Lieferungen oder Leistungen zu verweigern.

4.6

Werden Horpovel® Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, kann Horpovel® alle Forderungen, auch gestundete Forderungen, sofort fällig stellen. Außerdem darf Horpovel® in diesem Fall eine Sicherheitsleistung verlangen.

5. Lieferung

5.1

Termine für Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, Horpovel® hat sie dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Für den Fall eines verbindlich bestätigten Liefertermines beginnt die Lieferfrist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Ist eine Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart oder verlangt Horpovel® eine An- oder Vorauszahlung, so beginnt die Lieferfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente.

5.2

Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.

5.3

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.4

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung „ab Werk“.

5.5

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Horpovel® verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

5.6

Horpovel® ist zu Teillieferungen und –Leistungen jederzeit berechtigt.

5.7

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Horpovel® die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder ein unvorhersehbarer Rohstoff- und Energiemangel, auch wenn sie bei Vorlieferanten von Horpovel® eintreten, hat Horpovel® auch bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sich Horpovel® im Verzug befindet. Horpovel® ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Horpovel® wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.

5.8

Im Falle des Verzuges von Horpovel® hat der Besteller Horpovel® eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages zu setzen.

5.9

Kommt Horpovel® in Verzug und erwächst den Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gesamten Lieferung, infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Horpovel® – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Mit der pauschalen Verzugsentschädigung sind sämtliche Ansprüche wegen Lieferverzuges abgegolten. Darüber hinausgehende Ansprüche können ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.

6. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug

6.1

Der Leistungsort ist der Sitz von Horpovel®.

6.2

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk von Horpovel® verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Horpovel® noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.

6.3

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die Horpovel® nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.4

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers.

6.5

Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird Horpovel® die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

6.6

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Horpovel® berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen. 6.7

Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.

7. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

7.1

Horpovel® behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Horpovel® gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstandenen Forderungen, aus auch gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Horpovel® in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Horpovel® nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.2

Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffer 7.3, 7.4 und 7.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen von Horpovel® gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt Horpovel® das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.

7.3

Zwischen Horpovel® und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Horpovel® aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an Horpovel® übergehen. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis Horpovel® die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an Horpovel® abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen gleich welcher Art in dem Moment auf Horpovel® zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für Horpovel® zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.

7.4

Sind die in den Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so ist der Besteller verpflichtet, Horpovel® darüber unverzüglich zu informieren und gleichwertige Sicherheiten anzubieten.

7.5

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Horpovel® vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, Horpovel® nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden Liefergegenstände bzw. Waren von Horpovel® mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller Horpovel® anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Horpovel®. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.6

Übersteigt der Wert der nach Ziffern 7.1 bis 7.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche von Horpovel® aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 %, so wird Horpovel® auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.7

Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige gewöhnlich zu versichernde Risiken zu versichern. Horpovel® kann einen Nachweis über den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen und gegebenenfalls die genannten Risiken auf Kosten des Bestellers selbst versichern.

7.8

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte von Horpovel® bestehen, hat der Besteller Horpovel® unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaige gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden.

7.9

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt Horpovel®, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.10

Die Ziffern 7.1 Satz 3 und 7.9 gelten entsprechend für die vom Besteller gegebenenfalls nach Ziffer 7.3 in Zahlung genommenen Gegenstände gleich welcher Art.

8. Gewährleistung

8.1

Horpovel schuldet in Bezug auf den Liefergegenstand Ware mittlerer Art und Güte.

8.2

Technische Änderungen und Änderungen der Ware in Form, Farbe, und/oder Gewicht bei gleichbleibender Qualität und identischen Preisen hat der Besteller hinzunehmen.

8.3

Horpovel® haftet im Rahmen der Gewährleistung innerhalb von 12 Monaten dafür, dass die Ware oder Leistung frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Soweit Mängel auf unsachgemäßer Verwendung oder unsachgemäßer Lagerung durch den Besteller oder einen Dritten beruhen oder ähnliche, in der Sphäre des Bestellers liegende Umstände für den Mangel verantwortlich sind, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers.

8.4

Eine besondere Beschaffenheit der von Horpovel® verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von Horpovel® und dem Besteller ausdrücklich und schriftlich, zumindest in Textform, eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.

8.5

Angaben zur Verwendbarkeit oder Haltbarkeit der Ware sind stets unverbindlich und gelten nur unter der Voraussetzung, dass die in der Produktbeschreibung und/oder im Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Vorgaben für die Lagerung der Ware eingehalten werden.

8.6

Die oben genannte Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefer- oder Leistungsdatum. Die Ware und deren Verpackung sind unverzüglich nach ihrer Anlieferung gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Beanstandungen sichtbarer Mängel sind binnen 7 Tage nach Erhalt der Ware zumindest in Textform geltend zu machen und zu begründen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen Horpovel® ausgeschlossen.

8.7

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erfolgen. Mängel sind Horpovel® unabhängig davon, wie lange nach dem Kauf bzw. der Lieferung ein solcher Mangel auftritt, darzulegen und nachzuweisen.

8.8

Ansprüche wegen Mängel der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Wahl von Horpovel® auf das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Horpovel® ist zu dieser Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewähren. Wird Horpovel® diese Möglichkeit verweigert, so ist Horpovel® insoweit von der Nachbesserung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Besteller nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.

8.9

Gewährleistungsansprüche gegen Horpovel® stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

8.10

Horpovel® kann die Erfüllung von Gewährleistungspflichten/-ansprüchen verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt hat.

8.11

Die in dieser Ziffer 8 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistung für von Horpovel® gelieferte Ware oder erbrachte Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 9.

8.12

Soweit nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung von Horpovel® ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Mitarbeiter von Horpovel® sowie ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9. Haftung

9.1

Für Schäden, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Horpovel® – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe (Geschäftsführer) oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Horpovel® garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Horpovel® auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

9.2

Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Vermögensschaden, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für alle Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

9.3

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter von Horpovel®, seine Mitarbeiter oder seine Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen.

9.4

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch für die Verletzung von Vertragsnebenpflichten, insbesondere für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten vor und nach Vertragsschluss.

9.5

Die Haftung von Horpovel® beschränkt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Umfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, Deckungssumme 10 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie für Produktvermögensschäden.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

11. Datenschutz

Horpovel® speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Horpovel® und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wobei die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechtes CISG ausgeschlossen sind.

12.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Horpovel® und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Horpovel® zuständige Gericht. Horpovel® ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.3

Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich.

12.4

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und Horpovel® verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

 

Stand: 08/2022